Satzung 

des Gebirgstrachten- und Erhaltungsvereins "D'Goldbergler Helfendorf" e. V.

 

 

 

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen "Gebirgstrachten- und Erhaltungsverein D'Goldbergler Helfendorf e. V."

 

§ 2 Zweck

a) Aufgabe des Vereins ist es, Tracht, Sitte, Brauchtum, Volksmusik, Volkslied, Tänze und Schuhplattler der Heimat, Heimatdialekt und Laienspiel zu erhalten und zu pflegen, sich mit Heimatgeschichte zu befassen, sich für Denkmalpflege, heimischen Baustil und Volkskunst einzusetzen.

Als Tracht gilt die Miesbacher Tracht; im übrigen gelten die Richtlinien des Oberlandler Gauverbandes.

 

b) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 3 Mitgliedschaft

Mitglied kann jede im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte befindliche Person, Personenvereinigungen oder Körperschaften werden.

Die Anmeldung zur Aufnahme ist an den Vorstand schriftlich zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

 

Die Mitgliedschaft wird eingeteilt in

aktive Mitglieder

passive Mitglieder 

Ehrenmitglieder.

 

Aktive Mitglieder sind solche Mitglieder, die sich persönlich am Vereinsgeschehen beteiligen, die Tracht tragen, Feste besuchen und den Verein in der Beteiligung an den Festen anderer Trachtenvereine und des Gauverbandes durch ihre Teilnahme unterstützen.

 

Passive Mitglieder unterstützen den Verein ideell und finanziell.

 

Zum Ehrenmitglied werden Mitglieder für besondere Verdienste ernannt. Die Entscheidungen über die Ernennung trifft die Mitgliederversammlung.

 

Die Mitgliedschaft geht verloren

 

a) durch Tod,

b) durch Austritt; der Austritt muss schriftlich beim Vorstand erklärt werden und ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres möglich.

c) die Mitgliedschaft endet außerdem durch Ausschluss. Der Ausschluss aus dem Verein ist nur bei wichtigem Grund zulässig.

Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstands die Mitgliederversammlung.

Der Vorstand hat seinen Antrag dem auszuschließenden Mitglied mindestens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich mitzuteilen.

Eine schriftlich eingehende Stellungnahme des Mitglieds ist in der über den Ausschluss entscheidenden Versammlung zu verlesen.

Der Ausschluss eines Mitglieds wird sofort mit der Beschlussfassung wirksam.

Der Ausschluss soll dem Mitglied, wenn es bei der Beschlussfassung nicht anwesend war, durch den Vorstand unverzüglich eingeschrieben, bekanntgemacht werden.

d) durch Erlöschen der Mitgliedschaft durch Nichtzahlung der Beiträge, trotz einmaliger schriftlicher Mahnung, Rückstand des Jahresbeitrags um 2 Jahre ohne begründete Entschuldigung hat den Verlust der Mitgliedschaft zur Folge.

 

§ 4 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

a) der Vorstand

b) der Ausschuss

c) die Mitgliederversammlung

 

§ 5 Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Kassier. Jeder vertritt einzeln.

 

Der Vorstand entscheidet alle wichtigen Vereinsangelegenheiten mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.

 

Die Wahl findet alle 3 Jahre unter Leitung eines Wahlausschusses, der von der Mitgliederversammlung bestimmt wird, statt.

 

§ 6 Der Ausschuss

Der Ausschuss besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden, 1. und 2. Schriftführer, 1. und 2. Kassier, 1. und 2. Vorplattler, dem Jugendleiter, 1. Fähnrich, der Frauenvertreterin und den zwei Revisoren sowie dem Ehrenvorstand.

 

Der Ausschuss entscheidet alle wichtigen Vereinsangelegenheiten mit einfacher Mehrheit.

Er kann bestimmen, dass Angelegenheiten der Mitgliederversammlung zur Abstimmung vorgelegt werden.

 

Die Aufgaben werden durch eine Geschäftsordnung geregelt.

 

§ 7  Ordentliche Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung besteht aus den anwesenden Mitgliedern des Vereins.

 

Eine ordentliche Mitgliederversammlung muss mindestens einmal jährlich einberufen werden. Sie soll im ersten Viertel des Jahres stattfinden.

Die Einberufung der Mitgliederversammlung muss schriftlich durch den Vorstand mindestens zwei Wochen vor Versammlungstermin erfolgen.

Sie muss die Tagesordnung enthalten.

 

Anträge zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor der Versammlung beim 1. Vorsitzenden schriftlich mit kurzer Begründung einzureichen.

 

In der Mitgliederversammlung erstattet der 1. Vorsitzende einen Rechenschaftsbericht, der Kassier den Kassenbericht und der Schriftführer den Jahresbericht.

 

In besonderen Fällen kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung abgehalten werden. Diese kann entweder auf Beschluss des Ausschusses (gegebenenfalls nach vorherigem Antrag der Vorstandschaft) oder auf Antrag von einem Viertel der Mitglieder einberufen werden.

 

Bei der Abstimmung in der Mitgliederversammlung gilt bei Stimmengleichheit der Antrag, über den abgestimmt wurde, als abgelehnt.

 

Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen.

Der Schriftführer besorgt die Protokollführung in den Mitgliederversammlungen.

 

Protokolle muss der Schriftführer gemeinsam mit dem Versammlungsleiter unterschreiben.

 

§ 8 Rechnungswesen

Der Mitgliedsbeitrag wird alljährlich bei der Mitgliederversammlung festgesetzt.

 

Vor der Mitgliederversammlung ist die Kasse abzuschließen und von den Revisoren zu prüfen, das Ergebnis ist der Versammlung vorzutragen.

Zur Prüfung der Jahresrechnung werden auf die Dauer der Wahlperiode des Vorstandes zwei Revisoren, die nicht Mitglieder des Vorstandes sein dürfen, gewählt.

 

§ 9 Auflösung des Vereins

Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung durch Dreiviertel-Mehrheit der abgegebenen Stimmen aufgelöst werden.

 

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Aying, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

 

Stand: März 1995